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Hans Nolden Immobilien
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51147 Köln
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Unser Sekretariat ist von Mo. bis Fr. zwischen 7:00h und 20:00h und Sa. zwischen 8:00h und 18:00h erreichbar.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Leistungen und Angebote des Maklers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Es gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit der Makler Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Bei Widersprüchen zwischen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und den im Vertragsexemplar enthaltenen Regelungen gehen die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1. Maklerauftrag:
Alle Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich sowie ausschließlich für den Adressaten bestimmt. Die in den Angeboten des Maklers (insbesondere in den zu erstellenden Exposés, Objektbeschreibungen etc.) enthaltenen Angaben werden nach bestem Wissen auf der Grundlage der vom Verkäufer, Vermieter oder Verpächter (Auftraggeber) erteilten Auskünfte erstellt. Der Umfang des Maklervertrages ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
2. Berechtigte Doppeltätigkeit:
Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner (Käufer, Mieter oder Pächter) provisionspflichtig tätig zu werden.
3. Pflichten des Auftraggebers:
Ist dem Auftraggeber die nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt oder weiß oder vermutet der Auftraggeber, dass einem möglichen Interessenten die nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt ist, hat der Auftraggeber den Makler hierüber unverzüglich zu unterrichten und mitzuteilen, woher er und/oder der Interessent die Vorkenntnis hat. Verschweigt der Auftraggeber dem Makler seine oder eine ihm bekannte oder von ihm vermutete Vorkenntnis eines Interessenten, ist er im Falle des Vertragsschlusses in gleicher Weise zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, wie er und der Interessent es ohne Vorkenntnis gewesen wären.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler über das Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt unter Angabe des Vertragsdatums, des Vertragspartners sowie des vereinbarten Kaufpreises bzw. Miet- oder Pachtzinses zu unterrichten. Der Vertrag ist dem Makler unmittelbar nach Vertragsschluss vorzulegen. Der Auftraggeber räumt dem Makler zu diesem Zweck das Recht ein, die insbesondere zur Ermittlung des Provisionsanspruchs erforderlichen Auskünfte bei Grundbuchämtern, Notaren und sonstigen Beteiligten einzuholen. Der Makler hat auf Wunsch zudem Anspruch auf Teilnahme am Abschluss des Vertrages.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Objektdaten sorgfältig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen und den Makler unverzüglich zu informieren, wenn das Objekt nicht mehr verfügbar ist.
4. Provisionsanspruch
Der Auftraggeber ist zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn durch die Vermittlung oder den Nachweis des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zustande gekommen ist. Ausreichend für die Entstehung des Provisionsanspruchs ist, dass die Tätigkeit des Maklers mitursächlich für den Abschluss des Vertrages geworden ist.
Der Provisionsanspruch entsteht mit rechtswirksamem Vertragsschluss, und zwar auch dann, wenn ein Interessent den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und der Vertrag mit diesem abgeschlossen wird oder das Geschäft mit einem weiteren Dritten vorgenommen wird, der über den ersten Dritten an die Informationen gelangt ist. In solchen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Makler vollständig und wahrheitsgemäß über die Umstände des Zustandekommens des Vertrages und der am Vertragsschluss Beteiligten zu unterrichten.
Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Vertrages zeitlich nach der Beendigung des Maklervertrags erfolgt. Er wird auch nicht dadurch berührt, dass der Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen erfolgt, soweit der gleiche wirtschaftliche Erfolg eintritt.
Die Provision errechnet sich bei einem vermittelten Kaufvertrag prozentual aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc.; bei einem Mietvertrag ist der von den Mietvertragsparteien vereinbarte Mietzins maßgebend, wobei bei einem Staffelmietvertrag die als abschließend angegebene Mietzinsverpflichtung des Mieters maßgebend ist.
Ist die Höhe der Provision nicht vereinbart, so gilt die am Ort des Angebotes übliche Provision. Sie beträgt bei Grundstückskaufverträgen mindestens 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer. Bei Miet- und Pachtverträgen beträgt die Provision zwei Monatsmieten bzw. –pachten. Bestehen zwingende gesetzliche Vorgaben für die Ermittlung des Provisionsumfanges, so wird die Provision im höchst zulässigen Umfang vereinbart.
Die Provisionsabrechnung erfolgt aufgrund des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages. Wird kein Vertrag vorgelegt, erfolgt die Berechnung nach den Werten des Angebotes.
5. Auslagen und Aufwendungsersatz
Der Auftraggeber ist dem Makler zum Ersatz seiner Aufwendungen sowie zur Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung verpflichtet, wenn der Auftraggeber während der Dauer des Maklervertrages von seinen Vertragsabsichten Abstand nimmt oder dem Abschluss eines Vertrages mit einem Interessenten nicht zustimmt, obwohl dieser zum Vertragsschluss zu den vereinbarten Konditionen bereit wäre.
Diese Verpflichtung umfasst alle Kosten, die bis zur Benachrichtigung des Maklers von der Aufgabe der Vertragsabsicht des Auftraggebers angefallen sind. Der Makler kann die ihm im Verhältnis zum Auftraggeber entstandenen Kosten entsprechend ihrer tatsächlichen Entstehung konkret berechnen. Er kann stattdessen (auch teilweise) nach folgenden Maßgaben abrechnen:
Für nachgewiesene Besichtigungsfahrten zum Vertragsobjekt bzw. sonstige auftragsbedingte Fahrtkosten erhält der Makler ein KM-Geld in Höhe von 00,35 €/km. Insertionskosten werden nach dem tatsächlichen Anfall abgerechnet. Für Korrespondenz, Porti und Telefonkosten wird eine Pauschale in Höhe von monatlich 10,00 € vereinbart. Für die Erstellung der Präsentationsunterlagen und einer etwaigen Internetpräsentation wird eine Pauschalsumme in Höhe von 50,00 € (ohne Kosten für die Tätigkeit des Maklers) erhoben. Als Stundensatz für die Tätigkeit des Maklers werden 150,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart.
Der Makler ist berechtigt, über die vorstehend genannten Auslagen und Aufwendungsersatzansprüche jeweils nach einer Vertragslaufzeit von einem Monat abzurechnen. Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen werden im Falle des Entstehens eines Provisionsanspruches auf diesen angerechnet. Übersteigen die Auslagen und Aufwendungsersatzansprüche die Höhe des Provisionsanspruchs, ist dennoch nur der Provisionsanspruch geschuldet.
6. Schadensersatz/Haftung
Der Makler haftet für eigenes sowie Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet der Makler auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sowie ggf. in den Schutzbereich des Vertrages einbezogener Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
Exposéangaben und sonstige Informationen beruhen ausschließlich auf den vom Auftraggeber erteilten Auskünften. Für die Richtigkeit dieser Angaben übernimmt der Makler keine Verantwortung. Er ist auch nicht verpflichtet, die Angaben zu überprüfen.
Wenn und soweit der Makler von einem Dritten wegen fehlerhaft vom Auftraggeber mitgeteilter Objektdaten etc. in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber den Makler von sämtlichen sich daraus zugunsten des Dritten ergebenden Schadensersatzansprüchen frei.
7. Vertraulichkeit
Angebote, Mitteilungen, Nachweise und sämtliche Vertragsdaten sind ausschließlich für den Auftraggeber persönlich bestimmt und daher von diesem streng vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Maklers gestattet.
8. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, der Sitz des Maklers.
Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Maklers.
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
9. Salvatorische Klausel/Schriftform
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmungen werden die Vertragsparteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem am nächsten kommt, was üblicherweise vereinbart worden wäre, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder in der Auslegung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt.
Änderungen und Ergänzungen zum Maklervertrag bedürfen der Schriftform in Form einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten privatschriftlichen Änderungsurkunde. Mündliche Abreden wurden nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Auch der Verzicht auf die Schriftform selbst bedarf der in Satz 1 genannten Form.
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